VERALTET!
Wir öffneten uns ab 8. März dem Publikum – leider mit vielen Einschränkungen! So einfach wie es die Zeitungen verkünden, ist es nicht. Ganz klar, wir leben und arbeiten für unsere Besucher*innen, müssen aber auch die Vorschriften einhalten. Und die heißen und schreiben uns vor:
Siebte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg vom 06.03.2021
- jeder Besucher ist genau zu erfassen (und wir müssen das kontrollieren)
- allgemeine Abstands- und Hygieneregeln sind einzuhalten (auch Masketragen, Handschuhe usw.)
- eine vorherige Terminvergabe an alle Besucherinnen und Besucher ist einzuhalten
- es dürfen gleichzeitig nur maximal 5 Personen (ab 14 Jahre) aus 2 Haushalten unser Museum besuchen.
- die Cafeteria bleibt zu
Das ist kein Öffnen, sondern leider nur ein Türspalt. Bitte rufen Sie uns bei Interesse an (033677 62521) oder schreiben Sie uns eine Email (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) mit möglichst genauen Angaben zur Personenzahl, Gruppenzusammensetzung und Terminvorstellungen. Wir suchen dann ein Zeitfenster. Wir freuen uns über Ihr Interesse und Ihren Besuch.
Die 7-Tages-Inzidenz beträgt heute (12.3.) im Land Brandenburg 70 und im Landkreis Oder-Spree 87. Sollte sie wieder dreistellig werden, wird auch der „Türspalt“ wieder kleiner.
Hier Auszüge aus der Siebten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen
§1 Allgemeine Abstands- und Hygieneregeln, Kontaktdatenerhebung
(1) …
(3) Soweit in dieser Verordnung das Erfassen von Personendaten in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung vorgesehen ist, sind in dem Kontaktnachweis der Vor- und Familienname, die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse sowie Datum und Zeitraum der Anwesenheit der betreffenden Person (Veranstaltungsteilnehmende, Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger, Besucherin oder Besucher, Gäste) aufzunehmen. Die betreffende Person hat ihre Personendaten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Die oder der Verantwortliche hat die Angaben auf Plausibilität zu kontrollieren sowie sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist.
§ 4 Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum
(1) Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts, insgesamt jedoch mit höchstens fünf Personen, gestattet; Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bleiben bei der Berechnung der Personenzahl unberücksichtigt.
§ 23 Kultur- und Freizeiteinrichtungen
(1) Betreiberinnen und Betreiber von Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäusern, Galerien, Planetarien, Archiven, öffentlichen Bibliotheken, Tierparks, Wildgehegen, Zoologischen und Botanischen Gärten haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen in den Einrichtungen Folgendes sicherzustellen:
1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen,
2. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
3. die vorherige Terminvergabe an alle Besucherinnen und Besucher; dies gilt nicht für Einrichtungen, die ausschließlich für den Publikumsverkehr zugängliche Außenflächen besitzen
§ 26 Weitere Maßnahmen der Landkreise und kreisfreien Städte
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sollen über die Vorgaben dieser Verordnung hinausgehende Schutz- maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz treffen, wenn und soweit dies wegen örtlicher Besonderheiten oder auf-grund eines regionalen oder lokalen Infektionsgeschehens notwendig ist. Insbesondere sollen die Landkreise und kreis-freien Städte Maßnahmen nach Satz 1 treffen, sobald laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/) in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt kumulativ mehr als 100 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern vorliegen, um kurzfristig eine deutliche Ab-senkung des Infektionsgeschehens zu erreichen. Die Landkreise und kreisfreien Städte haben die Einhaltung der Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz in verstärktem Maße zu kontrollieren.
(2) Sobald laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/) in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern kumulativ mehr als 200 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus für mindestens drei Tage ununterbrochen vorliegen, hat die zu- ständige Behörde die Überschreitung in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben, sodass in dem betreffenden Landkreis oder in der betreffenden kreisfreien Stadt die folgenden Schutzmaßnahmen nach Nummer 1 bis 11 ab dem Tag nach der Bekanntgabe sowie die Schutzmaßnahme nach Nummer 12 ab dem vierten Werktag, der auf den Tag der Bekanntgabe folgt, für die Dauer von mindestens 14 Tagen angeordnet sind:
(...)
Diese Verordnung tritt am 8. März 2021 in Kraft und mit Ablauf des 28. März 2021 außer Kraft.
Potsdam, den 6. März 2021
Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Ursula Nonnemacher